UNSERE
SATZUNG

UNSERE
SATZUNG

Satzung

Stand: 07/2022

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verband ist beim Amtsgericht Frankfurt am Main eingetragen. Er führt den Namen

    Verband Deutscher Opel-Händler e.V.

  2. Sitz und Gerichtsstand ist Frankfurt am Main.

  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck und Aufgaben des Verbandes

  1.  Der Verband ist ein Zusammenschluss – auf freiwilliger Basis – der autorisierten Händler/Werkstätten für die Kfz-Marke Opel. Er hat folgende Aufgaben:1.1 die Pflege und Förderung der gewerblichen Interessen und des Gemeinschaftsgeistes der Mitglieder; 1.2 den Austausch kaufmännischer, wirtschaftlicher und technischer Erfahrungen zum Nutzen der Kunden, der Händler und der Hersteller bzw. Importeure; 1.3 die Erarbeitung und Weitergabe von Anregungen an die Händler oder Hersteller bzw. Importeure; 1.4 die Geltendmachung und Vertretung berechtigter Anliegen und gewerblicher Interessen der Händler gegenüber den Herstellern bzw. Importeuren z.B. auch die gerichtliche Durchsetzung; 1.5 die Koordinierung, Unterstützung und Beratung der Händler-Ausschüsse und Händler-Gruppen, die der Hersteller oder Importeur zur Gesprächsführung beruft oder bildet; 1.6 die Überwachung, Einhaltung und Durchsetzung der Wettbewerbs- und Kartellbestimmungen sowie des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen(AGB-Recht) und die Verfolgung von Verstößen gegen Wettbewerbs- und Kartellbestimmungen sowie gegen das AGB-Recht und die vertraglichen Bestimmungen im Verhältnis Hersteller / Importeur und den Händlern (Vertriebs- und Servicepartner) (z.B. auch gerichtlich und vor den zuständigen Behörden).

§ 3 Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft

  1. Mitglied kann auf Antrag jeder in der Bundesrepublik Deutschland ansässige autorisierte Händler oder autorisierte Opel-Vermittler oder autorisierte Werkstattbetrieb werden für das Fabrikat Opel oder für ein Fabrikat, das von der Adam Opel GmbH oder von einem dem GM-Konzern zugeordneten Unternehmen unmittelbar oder mittelbar vertrieben wird.

  2. Über die Aufnahme entscheidet der geschäftsführende Vorstand. Wird die Aufnahme abgelehnt, so entscheidet darüber die Mitgliederversammlung.

  3. Die Mitgliedschaft endet: 3.1 mit der Aufgabe des Vertrages über den Vertrieb oder Kundendienst der Kfz-Marke;

    3.2 durch schriftliche Austrittserklärung per Einschreiben mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres dem Verband zugehend; 3.3 durch Ausschluss bei Vorliegen eines wichtigen Grundes.
  4. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird auf Vorschlag des geschäftsführenden Vorstandes auf der Mitgliederversammlung festgelegt. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages soll von der Anzahl der ausgelieferten Neu-, Vorführ- und Dienstwagen und zusätzlich von einem Grundbeitrag abhängig sein.

  5. Jedes Mitglied ist verpflichtet, den Beitrag nach Fälligkeit und Anforderung mit der erforderlichen Aufstellung für die Beitragsbemessung binnen eines Monates zu entrichten.

  6. Kommt ein Mitglied mit der Zahlung eines Beitrages mehr als drei Monate in Rückstand und wird der Beitrag trotz Anmahnung nicht binnen eines weiteren Monates entrichtet, so ruht die Mitgliedschaft.

  7. Die Mitgliedschaft verpflichtet zur Förderung der Verbandsaufgaben.

§ 4 Organe des Verbandes

  1. Die Mitgliederversammlung.

  2. Der Gesamtvorstand.

  3. Der geschäftsführende Vorstand.

§ 5 Die Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Verbandes. Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt mit einer Frist von einem Monat durch einfaches Schreiben. Zur Wahrung der Frist ist der Postaufgabestempel maßgebend. Die Einladung zur Mitgliederversammlung kann auch mit einer Frist von einem Monat durch eMail bei zeitgleicher Veröffentlichung in der Homepage des Verbandes erfolgen. Zur Wahrung dieser Frist ist die Versendung der eMails und das Veröffentlichungsdatum in der Homepage des Verbandes maßgebend. Das Einladungsschreiben hat zu enthalten: Tag, Zeit, Ort und Tagesordnung der Mitgliederversammlung.

  2. Über alle Versammlungen und Beschlüsse ist Protokoll zu führen. Das Protokoll ist vom Sprecher des geschäftsführenden Vorstandes zu unterzeichnen.

    Ein Mitglied hat je Betriebsstandort (Hauptbetrieb und Niederlassungen) und je Vertragsfunktion (Vertragshändler-Pkw/AOV/OSP-Pkw) am jeweiligen Betriebs-standort innerhalb der Bundesrepublik Deutschland eine Stimme.

  3. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen über:

    3.1 den Geschäfts- und Kassenbericht;

    3.2 die Entlastung des geschäftsführenden Vorstandes;

    3.3 die Wahl der Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes;

    3.4 die Bestellung von zwei Kassenprüfern;

    3.5 die Festlegung der Mitgliedsbeiträge;

    3.6 Verschiedenes.

  4. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit 2/3 Mehrheit der abgegebenen Stimmen über:

    4.1 den Ausschluss von Mitgliedern auf Vorschlag des geschäftsführenden Vorstandes;

    4.2 Satzungsänderungen:

  5. Eine Mitgliederversammlung ist vom geschäftsführenden Vorstand einzuberufen:

    5.1 wenn der Gesamtvorstand dies mit einfacher Mehrheit beantragt unter Angabe des Grundes;

    5.2 wenn 10 % der Mitglieder dies beantragen unter Angabe des Grundes.

  6. Alle Abstimmungen erfolgen offen. Auf Antrag ist, wenn dem mindestens 50 % der anwesenden Stimmen zustimmen, geheim abzustimmen.

  7. Die Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten ist zulässig, die Vollmacht ist schriftlich zu erteilen.

  8. An der Mitgliederversammlung nicht teilnehmende Mitglieder können, soweit darauf in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen worden ist, zu den Beschlussgegenständen ihre Stimme schriftlich abgeben, eingehend beim Verband bis zum Beginn der Mitgliederversammlung.

  9. Abstimmungen können auch ohne Mitgliederversammlung erfolgen. Für diesen Fall sind alle Mitglieder unter Wahrung der Frist für die Einladung einer Mitgliederversammlung zur schriftlichen Abstimmung aufzufordern, eingehend beim Verband bis zu dem in der Aufforderung genannten Zeitpunkt. Für die Beschlussfassung ist maßgebend die Mehrheit der binnen dieser Frist abgegebenen Stimmen.

  10. Der geschäftsführende Vorstand wird ermächtigt, neben den in der Satzung bereits geregelten Arten der Mitgliederversammlung (Anwesenheit bzw. Umlauf-verfahren) und – abweichend von § 32 Abs. 1 S. 1 B GB – diese als virtuelle bzw. digitale Mitgliederversammlung (z.B. Video-Konferenz) nach eigenem sachgerechtem Ermessen (z.B. Pandemie-Lage, behördliche Versammlungs-verbote etc.) einzuberufen und abzuhalten und die Abstimmungsthemen gemäß § 5 Ziff. 3. und 4. als Briefwahl nach einer solchen Video-Konferenz für Mitgliederbeschlüsse durchzuführen und abzuwickeln.

    Abstimmungen bei einer virtuellen Mitgliederversammlung erfolgen – soweit nicht geheime Wahl in der virtuellen Mitgliederversammlung beschlossen ist (vgl. § 5 Ziff. 6.) – in offener Abstimmung im Anschluss an eine solche Mitgliederversammlung im schriftlichen Umlaufverfahren (Textform wie z.B. eMail ausreichend).

    Die Abstimmungsthemen werden mit der Einladung und/oder der Tagesordnung innerhalb der bisher in der Satzung geregelten Fristen den Mitgliedern bekanntgegeben, so dass die Video-Konferenz der Information zu allen Themen der Einladung und/oder Tagesordnung dient.

    Mitglieder können bis 8 Tage vor der virtuellen Versammlung (in Textform, z.B. eMail ausreichend) eigene Abstimmungsthemen einbringen, die dann in der virtuellen Mitgliederversammlung vom Vorstand vorgestellt bzw. besprochen und ebenfalls in o.a. schriftlichen Umlaufverfahren zur Abstimmung gebracht werden.

    Der Vorstand regelt in einer Wahlordnung geeignete technische und organisatorische Maßnahmen für die Durchführung einer virtuellen bzw. digitalen Mitgliederversammlung, die insbesondere sicherstellen sollen, dass nur Verbandsmitglieder an der Mitgliederversammlung teilnehmen und ihre Rechte wahrnehmen.

    In der Wahlordnung sind auch die Details der Abstimmungen bzw. der Stimmabgabe im schriftlichen Umlaufverfahren zu regeln. Die Wahlordnung ist nicht Bestandteil der Satzung. Für Erlass, Änderung und Aufhebung der Wahlordnung ist der geschäftsführende Vorstand zuständig, der hierfür mit einfacher Mehrheit beschließt. Die jeweils aktuelle Fassung der Wahlordnung ist den Verbandsmitgliedern dann vor der Durchführung einer Online- Mitgliederversammlung zur Kenntnis zu geben, damit sie verbindlich wird.

§ 6 Der Gesamtvorstand

  1. Der geschäftsführende Vorstand kann die Bildung eines Gesamtvorstandes beschließen.

  2. Der Gesamtvorstand soll sich zusammensetzen aus je einem Mitglied des Bezirkes. Die Anzahl der Bezirke und ihre Abgrenzung werden vom geschäftsführenden Vorstand festgelegt. In der Regel soll sich ein Bezirk aus zwei Opel-Distrikten zusammensetzen.

  3. Der Gesamtvorstand setzt sich aus den Repräsentanten dieser Bezirke zusammen. Erfolgt eine Wahl des Repräsentanten durch die Mitglieder der Bezirke nicht, so ernennt der geschäftsführende Vorstand den Repräsentanten, der in dem Bezirk geschäftsansässig sein muss und dem geschäftsführenden Vorstand angehören kann.

  4. Hat der Hersteller oder Importeur Beiräte oder sonstige Händlergremien gebildet, berufen oder wählen lassen, so soll der geschäftsführende Vorstand diese Gremien zu Versammlungen und Beratungen einberufen. Entsprechendes gilt für Fachausschüsse.

  5. Aufgabenstellung des Gesamtvorstandes:

    5.1 die Unterstützung des geschäftsführenden Vorstandes in seiner Aufgabenstellung zur Erreichung der Ziele des Verbandes;

    5.2 die Bildung von Fachausschüssen zur Untersuchung wichtiger Fragen oder Vorkommnisse auf Antrag des geschäftsführenden Vorstandes;

    5.3 die Erörterung der Anliegen der Händler und die Aufklärung der Mitglieder im jeweiligen Bezirk über die Tätigkeit des Verbandes oder andere Händlergremien.

§ 7 Der geschäftsführende Vorstand

  1. Der geschäftsführende Vorstand ist ein kollegiales Gremium und besteht aus 12 Mitgliedern, die aus ihrer Mitte einen Sprecher und einen ersten und zweiten Stellvertreter wählen. Vorstandsmtiglied kann jede natürliche Person auch ohne Mitgliedschaft im Verband sein.

    Der geschäftsführende Vorstand führt die Geschäfte des Verbandes gemäß der Geschäftsordnung.

  2. Auf Vorschlag des geschäftsführenden Vorstandes kann die Mitglieder-versammlung Personen zu Ehrenmitgliedern oder auch zu Ehrenpräsidenten mit Mitgliedschaft im geschäftsführenden Vorstand ernennen, dies auch auf Lebenszeit, dies auch mit vollem Stimmrecht.

  3.  Vorstand im Sinne von § 26 BGB ist der geschäftsführende Vorstand. Jeweils zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes können den Verband alleine vertreten. Der Sprecher des geschäftsführenden Vorstandes leitet die Versammlungen und Sitzungen und vertritt den Verband in der Öffentlichkeit. Ist er verhindert, so wird er vertreten durch seinen ersten Stellvertreter, ist dieser verhindert, erfolgt die Vertretung durch den zweiten Stellvertreter.

  4. Der geschäftsführende Vorstand wird auf Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt nach Ablauf der Wahlperiode bis zur erfolgten Neuwahl im Amt.

  5. Der geschäftsführende Vorstand trifft seine Entscheidungen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sprechers des geschäftsführenden Vorstandes.

  6. Die Tätigkeit des geschäftsführenden Vorstandes ist ehrenamtlich.

    Der geschäftsführende Vorstand kann dem Sprecher des geschäftsführenden vorstandes eine Vergütung und/oder einen Aufwendungsersatz und/oder Auslagenerstattung dem Grund und der Höhe nach durch Beschluss bewilligen. An der Abstimmung zu diesem Beschluss nimmt die begünstigte person des geschäftsführenden Vorstandes nicht teil. Der Beschluss ist dem Grunde und der Höhe nach jedes Kalenderjahr im Januar neu zu fassen.

§ 8 Geschäftsführung des Verbandes

  1. Mit der Führung der laufenden Geschäfte des Verbandes wird ein angestellter Geschäftsführer oder eine zur Berufsverschwiegenheit verpflichtete Person beauftragt.

  2. Über die Auswahl der Personen und den Inhalt der mit diesen abzuschließenden Verträge entscheidet der geschäftsführende Vorstand.

  3. Der Geschäftsführer bzw. Berater soll an allen Sitzungen und Versammlungen des Verbandes teilnehmen. Er ist nicht stimmberechtigt.

§ 9 Auflösung des Verbandes

  1. Für die Auflösung des Verbandes ist ein Beschluss der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 erforderlich, zu dem mindestens 50 % der Mitglieder ihre Stimme abgegeben haben.

  2. Mit dem Beschluss über die Auflösung des Verbandes ist zugleich zu entscheiden über die Verwendung des Verbandsvermögens und über die Person, die mit der Abwicklung der Auflösung und der Löschung des Verbandes im Vereinsregister beauftragt wird.

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